Institutionelles Schutzkonzept
Einrichtungen und Dienste in Trägerschaft des CV Oberlausitz
- Beratungsdienste und Ambulante Hilfen
- Begegnungsstätten
- Kinderhäuser
- Sozialstationen
- Pflegeeinrichtungen
Anzahl und Art der Mitarbeiter*innen (Stand 01.08.2024):
Hauptamtliche Mitarbeiter*innen: 334
Mitarbeiter*innen im Freiwilligendienst: 1
Praktikant*innen: 1
Ehrenamtliche Mitarbeiter*innen: ca. 50
1 Einleitung
Die Deutsche Bischofskonferenz hat im August 2013 die Rahmenordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt aus dem Jahr 2010 fortgeschrieben. In Anerkennung der Verantwortung und Sorge für das Wohl und den Schutz der Minderjährigen sowie schutz- und hilfebedürftigen Erwachsenen wurde auf dieser Grundlage - unbeschadet weitergehender staatlicher Regelungen - für das Bistum Dresden-Meißen die Präventionsverordnung zum 29.01.2015 erlassen. Diese schreibt im § 3 ein Institutionelles Schutzkonzept für alle Rechtsträger, ihre Dienststellen und Einrichtungen im Bistum Dresden-Meißen vor.
Der Caritasverband Oberlausitz e.V. hat auf Grundlage der Risikoanalysen der Einrichtungen (Anlage 1 bis 3) vorliegendes Schutzkonzept erarbeitet.
2 Persönliche Eignung
In unseren Einrichtungen können ausschließlich Mitarbeiter*innen mit der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung von Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen tätig sein, die neben der erforderlichen fachlichen Qualifikation auch über die persönliche Eignung verfügen. Daher ist insbesondere zu prüfen, ob der/die Mitarbeiter*in
- der Arbeit psychisch und physisch gewachsen ist
- eine freundliche Grundhaltung besitzt
- einen liebevollen und einfühlsamen Umgang pflegt
- Lernbereitschaft und Lernfähigkeit aufweist
- Kommunikations-, Kooperations-, Konflikt- und Kritikfähigkeit besitzt
- teamfähig, verantwortungsbewusst, zuverlässig und umsichtig ist
Die Leiter*innen der Einrichtungen thematisieren die Prävention gegen sexualisierte Gewalt in Vorstellungs- und Einführungsgesprächen sowie in weiteren Personalgesprächen.
3 Erweitertes Führungszeugnis
3.1 Beantragung
Für alle Mitarbeiter*innen, die Kinder selbständig bilden, erziehen, betreuen und beaufsichtigen, muss vor Beginn der Tätigkeit das erweiterte Führungszeugnis nach § 30 a Absatz 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Dazu benötigt der Antragsteller eine schriftliche Beauftragung seitens der Einrichtungsleitung. Das Anschreiben ist als Formular gespeichert. Die Vorlage des Führungszeugnisses gilt unabhängig vom Beschäftigungsumfang.
3.2 Fristenwahrung
Im Abstand von 5 Jahren ist das erweiterte Führungszeugnis erneut zu beantragen und in der Einrichtung vorzulegen. Für die Fristenüberwachung ist der Einrichtungsleiter zuständig.
3.3 Verfahren / Kosten
Das vorgelegte Führungszeugnis ist unmittelbar nach dem Eintreffen von der Einrichtungsleitung zu prüfen und entsprechend den Bestimmungen des kirchlichen Datenschutzes zu verwahren.
Das Original verbleibt bei dem/der jeweiligen Mitarbeiter*in. Eine Kopie bleibt in der Einrichtung und wird in der Personalakte hinterlegt. Eine weitere Kopie geht an die Personalstelle im DiCV für die dortige Personalakte. Die Aufbewahrungsfristen entsprechen denen der Personalunterlagen, also in der Regel 20 Jahre. Die durch die Beantragung und Vorlage des Führungszeugnisses entstandenen Kosten sind durch den Dienstgeber gegen Vorlage der Belege zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn das Zeugnis im Rahmen einer Einstellungsbewerbung erstmalig vorgelegt wird.
4 Selbstauskunftserklärung
Alle Mitarbeiter*innen, die Minderjährige und schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene selbständig bilden, erziehen, betreuen und beaufsichtigen, müssen vor Beginn der Tätigkeit eine Selbstauskunftserklärung unterschreiben, in der sie bestätigen, dass sie bisher nicht rechtskräftig wegen sexualbezogenen Straftaten des Strafgesetzbuchs (StGB) verurteilt wurden. Darüber hinaus beinhaltet die Selbstauskunftserklärung die Verpflichtung, die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Mitarbeitern, die im Freiwilligendienst, im Ehrenamt bzw. in Praktika beschäftigt sind, wird die Selbstauskunftserklärung ohne Verpflichtung zur Schulung ausgehändigt. Die Mitarbeiter*innen erhalten eine Kopie der Selbstauskunftserklärung. Die Formulare sind dem Schutzkonzept als Anlage 4 und 5 beigefügt.
5 Verhaltenskodex
Auf Grundlage der Risikoanalyse wurde für die Einrichtungen ein Verhaltenskodex aufgestellt. Diese sind dem Schutzkonzept als Anlage 6 bis 10 beigefügt. Der Verhaltenskodex wird allen Mitarbeitern ausgehändigt.
6 Beratungs- und Beschwerdewege
Die im folgenden benannten Beschwerdewege sowie die internen und externen Beratungsstellen sollen sicherstellen, dass Missstände von allen Betroffenen (Mitarbeitenden, Ehrenamtlichen, Kindern, Jugendlichen, Schutz- und hilfebedürftigen Erwachsenen, Eltern, Personensorgeberechtigten und gesetzlichen Betreuern) benannt werden können.
Beschwerden/Hinweise sollen gerichtet werden an:
- Dienst- bzw. Einrichtungsleitung oder
- Präventionsfachkraft oder
- Geschäftsführung
Dienst- bzw. Einrichtungsleitung und Präventionsfachkraft nehmen eine erste Plausibilitätsbewertung vor. Unabhängig davon ist die Geschäftsführung zu informieren.
Handlungsleitfaden für die Bearbeitung von Beschwerden
➢ Gespräch mit mutmaßlichem Betroffenen
- Dienstgeber oder beauftragte Person vereinbart Gespräch
- eine zweite Person kann hinzugezogen werden
- mutmaßlich Betroffene*r kann auch Person des Vertrauens hinzuziehen
- Hinweis auf Verpflichtung, Missbrauchsverdacht ggf. an staatliche Strafverfolgungsbehörde bzw. andere Behörden (Jugendamt, Schulaufsicht) weiterzuleiten
- Hinweis auf Tragweite der Beschuldigung
- Beachtung des Schutzes des mutmaßlichen Betroffenen und vertraulich gegebener Informationen
- Aufzeichnen von vollständigen Personalien
- Protokollieren des Gespräches und Unterzeichnung von allen Beteiligten
- Ermutigung des mutmaßlichen Betroffenen, Strafanzeige zu stellen
- Information über Gespräch an Dienstgeber
- Fürsorgepflicht auch gegenüber beschuldigter Person; es gilt die Unschuldsvermutung bis zum Beweis des Gegenteils
➢ Anhörung der beschuldigten Person durch Dienstgeber bzw. beauftragten Person
- Anhörung des Beschuldigten zu Vorwürfen, sofern dadurch keine Behinderung der Ermittlungsarbeiten der Strafverfolgungsbehörde
- Beschuldigte Person kann Person des Vertrauens hinzuziehen
- Auf Aussageverweigerungsrecht hinweisen
- Schutz des mutmaßlichen Betroffenen gewährleisten
- Hinweis auf Verpflichtung, Missbrauchsverdacht ggf. an staatliche Strafverfolgungsbehörde bzw. andere Behörden (Jugendamt, Schulaufsicht) weiterzuleiten
- Hinweis auf Selbstanzeige
- Protokollieren des Gespräches und Unterzeichnung von allen Beteiligten
- Information über Gespräch an Geschäftsleitung
➢ Zusammenarbeit mit staatlichen Strafverfolgungs- und anderen Behörden
- Bei tatsächlichen Anhaltspunkten Weiterleitung des Verdachts an die staatlichen Strafverfolgungsbehörden und soweit rechtlich geboten, an andere zuständige Behörden (Jugendamt)
- Verzicht auf Weiterleitung bei ausdrücklichem Willen des mutmaßlichen Betroffenen, jedoch nicht bei der Befürchtung weiterer Gefährdungen
- Gründe für Verzicht müssen ausreichend dokumentiert werden und sind vom mutmaßlichen Betroffenen zu unterzeichnen.
➢ Maßnahmen bis zur Aufklärung des Falls
- Dienstgeber entscheidet über Maßnahmen
- Freistellung vom Dienst
- Fernhalten vom Dienstort
- Fernhalten von Tätigkeiten, bei denen Minderjährige bzw. schutz- und hilfebedürftige Erwachsene gefährdet werden können
➢ Maßnahmen im Falle einer fälschlichen Beschuldigung
- Mitteilung an wissendes Umfeld, dass Verdacht unbegründet
- Wiederherstellung des guten Rufes der fälschlicherweise beschuldigten oder verdächtigten Person in geeigneter Weise
Beratungsstellen
Interne Beratung: |
Franziska Hennig, Kirchplatz 2, 02625 Bautzen
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Externe Beratungsstellen: |
AWO Kreisverband Bautzen
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Diakonisches Werk Bautzen e.V.
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Alle Beteiligten, insbesondere Minderjährige und schutz- und hilfebedürftige Erwachsene sollen regelmäßig angemessen über ihre Rechte und Pflichten informiert werden.
Allen Mitarbeiter*innen ist jährlich in einer Dienstbesprechung der Missbrauchsbeauftragte der Diözese Dresden-Meißen kundzutun. Dies ist zu protokollieren.
7 Aus- und Fortbildung
Regelmäßige Fortbildungen sind Voraussetzung dafür, dass die Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen allen Mitarbeiter bewusst ist und als wichtiger Bestandteil der Arbeit gesehen wird. Die Inhalte dieser Fortbildungen ergeben sich aus § 10 der Ordnung zur Prävention des Bistums Dresden-Meißen.
In den Fortbildungen und Schulungen werden Handlungsempfehlungen und Verfahrenswege für angemessenes Reagieren im Verdachtsfall aufgezeigt. Durch die Sensibilisierung und das fachliche Wissen aller Mitarbeiter schaffen wir die Voraussetzung, mögliche Verdachtsfälle frühzeitig zu erkennen und konsequent handeln zu können.
7.1 Leitung der Einrichtung
Die Leiter der Einrichtungen nehmen an einer Intensivschulung L für Mitarbeiter in leitender Verantwortung teil. Der Umfang beträgt 12 Stunden.
7.2 Mitarbeiter im Bereich der Arbeit mit Minderjährigen
Alle Mitarbeiter, die einen intensiven, pädagogischen, betreuenden und beaufsichtigenden Kontakt zu Minderjährigen haben, nehmen an der Intensivschulung M teil, die einen Zeitumfang von 6 Stunden hat. Mindestens aller 5 Jahre oder im Bedarfsfall werden Weiterbildungsveranstaltungen für die Mitarbeiter durchgeführt.
7.3 Mitarbeiter*innen im Bereich der Arbeit mit schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen
Alle Mitarbeiter*innen, die einen intensiven, pädagogischen, betreuenden und beaufsichtigenden Kontakt zu schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen, nehmen an der Intensivschulung M teil, die einen Zeitumfang von 2-3 Stunden hat. Mindestens aller 5 Jahre oder im Bedarfsfall werden Weiterbildungsveranstaltungen für die Mitarbeiter*innen durchgeführt.
7.4 Mitarbeiter*innen im Freiwilligendienst
Mitarbeiter*innen im Freiwilligendienst werden im Einführungsseminar entsprechend den Richtlinien der PrävO geschult.
7.5 Praktikant*innen
Vor Beginn des Praktikums werden im Rahmen der Erstbelehrung und der Ausgabe des Verhaltenskodex die Themen des Schutzkonzeptes in angemessener Form entsprechend der Dauer des Praktikums durch die Einrichtungsleiter*innen vermittelt.
7.6 Ehrenamtliche und nebenberufliche Mitarbeiter*innen
Im Rahmen der Erstbelehrung und der Ausgabe des Verhaltenskodex werden die Themen des Schutzkonzeptes in angemessener Form durch die Einrichtungsleiter*innen bzw. die verantwortlichen Fachkräfte vermittelt.
Alle längerfristig ehrenamtlichen oder nebenberuflichen Mitarbeiter*innen, die einen intensiven, pädagogischen, betreuenden und beaufsichtigenden Kontakt zu Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen haben, nehmen an der Basisschulung teil, die einen Zeitumfang von 2 bis 3 Stunden hat. Mindestens aller 5 Jahre oder im Bedarfsfall werden weitere Schulungen im Rahmen der Mitarbeiter*innenfortbildung durchgeführt.
Die Durchführung der Schulungsmaßnahmen wird durch ausgebildete Schulungsreferent*innen und Multiplikator*innen realisiert, die durch den Träger der Einrichtung beauftragt werden.
8 Maßnahmen zur Stärkung der Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen
Im Rahmen der gemeinsamen Schulungsmaßnahmen werden von den Mitarbeiter*innen Themenfelder erarbeitet und zusammengetragen, in denen geeignete Maßnahmen zur Stärkung der Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen gesammelt werden. Dabei wird der Fokus sowohl auf bestimmte Projekte und Vorhaben als auch auf individuelle Maßnahmen im Alltag gelegt.
9 Präventionsbeauftragter/Präventionsfachkraft
Der Präventionsbeauftragte hat die Aufgabe, die diözesanen Aktivitäten zur Prävention von sexuellem Missbrauch zu koordinieren, zu unterstützen und zu vernetzen. Er berät weiterhin bei der Planung und Durchführung von Präventionsprojekten und sorgt für die Weiterentwicklung von verbindlichen Qualitätsstandards.
Präventionsbeauftragte im DiCV des Bistums Dresden-Meißen
Frau Susanne Reichert
0351 4983-768
reichert@caritas-dicvdresden.de
Präventionsfachkraft
Der Rechtsträger benennt die Präventionsfachkraft, die den Träger bei der nachhaltigen Umsetzung des institutionellen Schutzkonzeptes berät und unterstützt. Für den Caritasverband Oberlausitz wurde Frau Franziska Hennig zur Präventionsfachkraft ernannt (Anlage 11).
03591 498261
f.hennig@caritas-oberlausitz.de
Externe Ansprechpersonen
Der Caritasverband für das Bistum Dresden-Meißen e.V. hat folgende Personen als Externe Ansprechpersonen im Sinne der DCV-LL benannt:
- Frau Ute Detemple
0151 59447244
ute@detemple-online.de - Herr Jörn Zimmermann
035204 797930
info@rechtsanwalt-zimmermann.de
Die Beratungsstellen der Opferhilfe Sachsen e.V. (www.opferhilfe-sachsen.de) stehen im Sinne der DCV-LL als nichtkirchliche Beratungsstellen zur Verfügung.
Für die Aktualisierung und Überarbeitung des Schutzkonzeptes ist die Geschäftsführung des Caritasverbandes Oberlausitz e.V. verantwortlich. Die Fachberatung im Caritasverband für das Bistum Dresden-Meißen e.V. unterstützt diese Arbeit.
Dieses Schutzkonzept tritt mit Unterzeichnung durch den Rechtsträger in Kraft.
Bautzen, den 01.08.2024
Torsten Bognitz
Gechäftsführer